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Schuldner- und Insolvenzberatung Bocholt

Drostenstraße 1 | 46399 Bocholt

Die soziale Schuldner- und Insolvenzberatung berät und unterstützt kostenlos Familien und Einzelpersonen im Kreis Borken. Der Schwerpunkt liegt dabei auf den Städten Bocholt, Rhede und Isselburg. Das Beratungsangebot am Hauptsitz in Bocholt ist barrierefrei zu erreichen. Gemeinsam mit den Betroffenen wird nach Lösungen und Wegen zur Bewätigung der sozialen und finanziellen Probleme gesucht. Ziel ist, dass die Betroffenen eine Lebensperspektive entwickeln können. Bei Bedarf nimmt das Personal Kontakt zu Behörden, Rechtsanwält:innen, Vermieter:innen oder Gläubiger:innen auf. Es gelten die Grundsätze des freiwilligen und eigenverantwortlichen Handelns sowie der Vertraulichkeit und Verschwiegenheit.

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag
10 bis 12 Uhr
Montag bis Donnerstag
14 bis 16 Uhr
Keine offene Sprechstunde
Termine nur nach Vereinbarung
Holger Beeke Leitung
Drostenstraße 1 46399 Bocholt
Telefon
02871 340917
Frauke Schmitz Ansprechperson
Drostenstraße 1 46399 Bocholt
Telefon
02871 340918

Schwerpunkte

Verschuldungssituationen sind stets individuell, komplex und bedürfen einer ganzheitlichen Betrachtungsweise mit lösungsorientierter Beratung. Die primären Aufgaben sind die Sicherung des Existenzminimums, Schutz des Schuldners vor unberechtigten Ansprüchen, die Regulierung der Schulden und die Stärkung des Selbsthilfepotenzials. Darüber hinaus ist die Befähigung zur eigenständigen Lebensplanung, zum Leben an der Pfändungsfreigrenze und Stabilisierung der psychosozialen Situation sowie Unterstützung zur sozialen Integration Teil des Angebots.

Besonderheiten

Die Schuldner- und Insolvenzberatung ist berechtigt, Bescheinigungen für die Beantragung eines Verbraucher-Insolvenz-Verfahrens auszustellen. Sollte das Verbraucher-Insolvenz-Verfahren der richtige Weg zur Entschuldung sein, begleitet der Dienst die Betroffenen auf diesem Weg und berät, wenn es zu Problemen kommt. Gleichzeitig dürfen die Mitarbeiter:innen Bescheinigungen nach § 850k Absatz 5 Zivilprozessordnung (ZPO) ausstellen. Hierdurch kann bei einer Kontopfändung in vielen Fällen der Schutzbetrag für den Kontoinhaber erhöht werden.