Ihr Weg zur Kur
1. Ihr Anspruch auf eine Kur
Alle Frauen und Männer, die Kinder erziehen bzw. erzogen haben, können mit ihren Kindern laut §§ 24 und 41 SGB V eine Kur in Anspruch nehmen. Die Voraussetzung hierfür ist, dass Ihre Ärztin oder Ihr Arzt die Notwendigkeit der Kurmaßnahme attestiert. Weitere Informationen stehen Ihnen hier als Download zur Verfügung (pdf-Datei):
2. Die Formulare
Der erste Schritt zur Beantragung Ihrer Kur ist das Ausfüllen eines Selbstauskunftsbogens durch Sie und eines Attestformulars durch Ihren Arzt. Diese Formulare erhalten Sie in unseren Vermittlungsstellen oder direkt als Download (pdf-Datei):
Ärztliches Attest Mutter/Vater (Vorsorgemaßnahme)
Ärztliches Attest Mutter/Vater (Rehabilitationsmaßnahme)
Selbstauskunftsbogen Mutter/Vater
Erläuterungen zu den Attesten (bitte zu Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt mitnehmen)
Mit dem Attestformular gehen Sie zu Ihrem Arzt und beschreiben ihm Ihren Gesundheitszustand und beispielsweise Ihre besondere Situation. Ihr Arzt entscheidet dann darüber, ob er Ihnen und ggf. auch Ihrem Kind/Ihren Kindern eine Kurempfehlung ausspricht. Achten Sie darauf, dass bei einer Kurempfehlung Ihr Krankheitsbild möglichst genau schriftlich attestiert wird.
3. Der Kurantrag
Die ausgefüllten Formulare reichen Sie bitte bei Ihrer Kurberatungs- und Vermittlungsstelle ein. Diese wird für Sie die Kur beantragen und sucht eine geeignete Kurklinik aus.
4. Bewilligung der Kur / Ablehnung der Kur
Die Krankenkasse entscheidet über die Genehmigung Ihrer Kur. Nach erfolgter Kostenzusage überreichen wir Ihre Kurunterlagen an die ausgewählte Kurklinik. Falls Ihr Kurantrag abgelehnt wird, lassen Sie sich davon bitte nicht entmutigen. In vielen Fällen kann durch einen Widerspruch die Genehmigung erreicht werden. Wir geben Ihnen hierzu gerne nützliche Tipps.
4. Die Kosten
Ihre Krankenkasse übernimmt die Kosten für Ihre Kur (Unterbringung, Verpflegung und Behandlungen). Sie zahlen lediglich die gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung von 10 € pro Tag selbst (d. h. 220,- € für 22 Tage). Bei Befreiung von der Zuzahlung entfällt auch dieser gesetzliche Eigenanteil. Ihre Kinder (unter 18 J.) sind zuzahlungsfrei.


